ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
DLR Westpfalz
Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Herschweiler-Pettersheim
Aktenzeichen: 21090-HA10.3.
67655 Kaiserslautern, 19.04.2022
Fischerstraße12
Telefon: 0631-36740, Telefax: 0631-3674255
Internet: www.dlr.rlp.de
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Herschweiler-Pettersheim
Ergänzungsanordnung
zur vorläufigen Besitzeinweisung
gemäß § 65 FlurbG
In dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Herschweiler-Pettersheim regelt die vorläufige Besitzeinweisung vom 22.07.2015 mit den Überleitungsbestimmungen vom 20.07.2015 den Übergang von Besitz und Nutzung auf die neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke).
Die vorläufige Besitzeinweisung wird hiermit entsprechend dem Flurbereinigungsplan in der jetzt vorliegenden Fassung geändert. Die Teilnehmer, die durch Änderungen der Abfindungsgestaltung betroffen sind, werden hiermit in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.
Widersprüche gegen die Landzuteilung können im Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erhoben werden. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind dann unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
I. Anordnung
Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Herschweiler-Pettersheim wird hiermit die Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung für sämtliche Änderungen der geplanten Abfindungen durch den Flurbereinigungsplan gegenüber denjenigen aus dem Jahr 2015 gemäß § 65 FlurbG (Flurbereinigungsgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung) mit folgenden Maßgaben angeordnet.
1. Mit Wirkung vom 31.05.2022 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.
2. Die bestimmten Zeitpunkte der Überleitungsbestimmungen vom 20.07.2015 werden wie folgt geändert:
An die Stelle des Jahres 2015 tritt das Jahr 2022 und an die Stelle des Jahres 2016 tritt das Jahr 2023.
Die bisherigen Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an den bisherigen Grundstücken erlöschen zu den gleichen Zeitpunkten. Die sonstigen Rechtsverhältnisse, insbesondere die Eigentumsrechte, bleiben unverändert.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl Nr. 32, S. 2737, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung
1. Sachverhalt
Die Beteiligten sind nach § 57 FlurbG gehört worden. Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.
Die Grenzen der von der Ergänzungsanordnung betroffenen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind, soweit sie von einer Vermessung betroffen sind, in die Örtlichkeit übertragen worden.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 65 und 66 FlurbG.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Ergänzungsanordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Der Erlass der Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung ist gemäß § 65 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, um die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand durchzuführen.
Aufgrund von planungs- und vermessungsbedingten Änderungen sind Anpassungen der beabsichtigten Zuteilungen im Flurbereinigungsplan notwendig geworden. Es dient dem Interesse der Beteiligten, dass eine zügige und ordnungsgemäße Abwicklung des Flurbereinigungsverfahrens erreicht wird und ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung übergehen.
Die Voraussetzungen zum Erlass der Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor, da die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen worden sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht.
Die von der Änderung betroffenen Teilnehmer haben mit der Vorlage des Flurbereinigungsplans einen Nachweis über die neue Feldeinteilung erhalten.
Im Rahmen der Vorlage des Flurbereinigungsplans liegen die Nachweise für die Betroffenen offen und werden ihnen erläutert. Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten auf Wunsch an Ort und Stelle angezeigt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Ergänzungsanordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der Öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz
Fischerstraße 12 67655 Kaiserslautern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz
Neumühle 8 67728 Münchweiler/A
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der oben genannten Behörden eingegangen ist.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen.
Bei der Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei dem DLR sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite www.dlr.rlp.de unter Service Elektronische Kommunikation ausgeführt sind.
Bei der Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei der ADD sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite www.add.rlp.de/de/service/Elektronische-Kommunikation/ ausgeführt sind.
Hinweise
1. Allgemeine Hinweise
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Ergänzungsanordnung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus.
Bei einem ungenehmigten Umbruch von Grünlandflächen wird gemäß § 137 FlurbG eine Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet.
2. Auslegung der Ergänzungsanordnung
Ein Abdruck dieser Ergänzungsanordnung mit Gründen liegt vom ersten Tag der Bekanntgabe an gerechnet, einen Monat lang in den Bürgerbüros der Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal in 66901 Schönenberg-Kübelberg, Rathausstraße 8 und in 66907 Glan-Münchweiler, Bahnhofstraße während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung kann ebenfalls im Internet unter www.dlr.rlp.de/ Bodenordnungsverfahren/ Herschweiler-Pettersheim/ Bekannt-machungen/ Ergänzunganordnung eingesehen werden.
3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Die Grenzen der von den Änderungen betroffenen neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen worden.
Die neue Feldeinteilung wird den betroffenen Beteiligten des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Herschweiler-Pettersheim in Verbindung mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes in dem Offenlegungstermin gemäß nachfolgendem Zeitplan
Mittwoch, dem 18.05.2022 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
für die Ord.Nrn. 101.01 bis 148.04
Mittwoch, dem 18.05.2022 von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
für die Ord.Nrn. 150.12 bis 199.02
Donnerstag, dem 19.05.2022 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
für die Ord.Nrn. 200.02 bis 249.04
Donnerstag, dem 19.05.2022 von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
für die Ord.Nrn. 250.00 bis 299.11
Freitag, dem 20.05.2022 von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr
für die Ord.Nrn. 300.02 bis 399.04
Montag, dem 23.05.2022 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
für die Ord.Nrn. 400.02 bis 449.04
Montag, dem 23.05.2022 von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
für die Ord.Nrn. 450.01 bis 497.01
Dienstag, dem 24.05.2022 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
für die Ord.Nrn. 500.02 bis 549.18
Dienstag, dem 24.05.2022 von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
für die Ord.Nrn. 550.01 bis 599.02
Mittwoch, dem 25.05.2022 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
für die Ord.Nrn. 600.14 bis 660.01
Mittwoch, dem 25.05.2022 von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
für die Ord.Nrn. 10.00 bis 89.00
erläutert und auf Antrag in der Örtlichkeit angezeigt.
Anträge auf örtliche Einweisung können bis zum oben genannten Termin schriftlich oder telefonisch beim DLR Westpfalz oder in dem Termin gestellt werden.
4. Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.dlr.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.
Im Auftrag
Isabel Herbster