Der Gemeinderat der Gemeinde Albessen hat in seiner Sitzung am 30.06.2026 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Albessen II“ als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt. Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 88 LBauO als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen sind.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan befindet sich aktuell in der Gesamtfortschreibung. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 17. April 2026 bis einschließlich 29. Mai 2026 und nachfolgenden Fristverlängerungen bis zum 26.06.2026 (Veröffentlichungsfrist) durchgeführt. Innerhalb dieser Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 wird der Geltungsbereich als Neuausweisung einer Sonderbaufläche bereits berücksichtigt. Dem Entwicklungsgebot wird demnach entsprochen. Die Genehmigung des Bebauungsplanes durch die Kreisverwaltung Kusel erfolgte gemäß §10 Abs.2 BauGB, in Verbindung mit § 8 Abs. 3 BauGB, erfolgte am 08.07.2026.
Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Der am 30.06.2026 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan nebst Begründung, Umweltbericht (inkl. Anlagen), Vorhaben- und Erschließungsplan und Zusammenfassender Erklärung (nach § 10 Abs. 4 BauGB), kann ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im FB 3 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kusel-Altenglan, Schulstraße 3-7, 66885 Altenglan, eingesehen werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan (Planzeichnung, Textfestsetzungen sowie Vorhaben- und Erschließungsplan nebst Begründung, Umweltbericht, und zusammenfassender Erklärung) auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan unter www.vgka.de eingestellt.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine zulässige Nutzung durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hingewiesen.
Ferner wird wie folgt auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 2 a Nr. 2 - 4, § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Albessen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Albessen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Es wird gem. § 3 Abs. 3 BauGB ergänzend zu dem Hinweis gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Plangebietsabgrenzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Gemarkung Albessen:
Der vorgesehene Standort für die Photovoltaik-Freiflächenanlage liegt nordöstlich der Autobahn A 62 auf der Gemarkung der Gemeinde Albessen, auf den Gewannen „Kalkloch“ und „Schulland“. Westlich grenzen Waldflächen an, nordöstlich bzw. östlich und südlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen und vereinzelt Heckenstrukturen oder einzelne Baumgruppen an.
Die vorgesehenen Flächen werden derzeit vollständig landwirtschaftlich genutzt. Die Fläche befindet sich innerhalb des förderfähigen 500-Meter-Steifens entlang von Autobahnen nach § 48 EEG.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Gemeinde Albessen. Der Geltungsbereich liegt in der Flur 0, hier auf den Flurstücken Nummern: 517/1, 514/3 (Wirtschaftsweg, teilweise), 529/2. Ringsum den Geltungsbereich verlaufen Wirtschaftswege, welche nicht teil des Geltungsbereiches sind.
Das Plangebiet grenzt an folgende Flurstücke an:
Im Norden: 516/6 (Wirtschaftsweg),
Im Osten: 516/6, 505/3, 500/4 (Wirtschaftswege), 508/1
Im Süden: 514/3 (Wirtschaftsweg), 521/2, 528/2, 527/3, 518/1 (Brunnen)
Im Westen: 516/6, 534/3, 516/4 (Wirtschaftswege), 533/2, 534/2

Abbildung 1: Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Albessen II“
Übersichtsplan zur Lage der Planung, Gemeinde Albessen (ohne Maßstab).
Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

Abbildung 2: Lageplan © enviro-plan, ©GeoBasis, DE / LVermGeoRP 2023, dl-de/by-2-0, www.lvermgeo.rlp.de
Es wird bestätigt, dass der Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen des Gemeinderats übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Bereich „Solarpark Albessen II“ wird mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 BauGB wirksam.
Albessen, den 21.07.2026
Joachim Deckbar, Ortsbürgermeister