Vollzug der Wassergesetze


Die Verbandsgemeindeverwaltung Kusel-Altenglan hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Kaiserslautern - einen Antrag auf Änderung der Gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser (Mischwasser) aus dem vorhandenen Regenüberlaufbecken (RÜB 901) in den Bosenbach gestellt. 

 

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1.      Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden

          
in der Zeit vom 05.01.2026 bis einschließlich 05.02.2026  


elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können

 

Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Kusel-Altenglan
Standort Altenglan
Schulstraße 3 – 7
66885 Altenglan
Zimmer A/OG-16

innerhalb der üblichen Dienstzeiten.

         

2.      Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Fischerstr. 12
67655 Kaiserslautern


oder bei der


Verbandsgemeindeverwaltung Kusel-Altenglan
Standort Altenglan
Schulstraße 3 – 7
66885 Altenglan

bis spätestens zum 19.02.2026

 

schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden.

Wichtiger Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

 

3.      Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben. 

4.      Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

5.      Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt.

6.      Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

7.      Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

8.      Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.

Die digitale Version der Planunterlagen ist über den nachfolgenden Link herunterzuladen:

Planunterlagen

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