Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Welchweiler hat am 25.02.2025 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung der Bebauungspläne „Krummenacker Höhe“ und „Krummenacker Höhe, 1. Planänderung“ in Welchweiler beschlossen. Dazu ist die Erstellung einer Aufhebungssatzung erforderlich. Diese erhält die Bezeichnung „Satzung über die Aufhebung der Bebauungspläne „Krummenacker Höhe“ und „Krummenacker Höhe, 1.Änderung“. Am 30.07.2025 wurde der Entwurf der Aufhebungssatzung gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen und gem. § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen.
Anlass der Aufhebung ist, dass die ursprüngliche Zielsetzung der Bebauungspläne – die Steuerung und Ordnung der Ansiedlung von Windenergieanlagen –durch die Errichtung der drei geplanten Anlagen vollständig umgesetzt wurde.
Seither haben sich jedoch die technischen Rahmenbedingungen im Bereich der Windenergienutzung erheblich verändert: Moderne Windenergieanlagen sind deutlich höher, verfügen über eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit und erfordern aufgrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen heute eine zulässige Gesamthöhe von mindestens 220 Metern. Auch die erforderlichen Abstände zwischen den Anlagen haben sich vergrößert.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die im bestehenden Bebauungsplan festgesetzte Höhenbegrenzung von maximal 100 Metern sowie die Beschränkung auf drei Anlagenstandorte als nicht mehr zukunftsfähig. Sie stehen einer Erneuerung und weiteren Entwicklung des Windstandorts in der Gemarkung Welchweiler im Wege.
Da der Bebauungsplan keine sinnvollen Festsetzungen mehr trifft und somit seine städtebauliche Steuerungsfunktion verloren hat, ist seine Aufhebung sinnhaft. Mit der Aufhebung wird das betroffene Plangebiet in den unbeplanten Außenbereich überführt.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Vorhaben – insbesondere neuer Windenergieanlagen – richtet sich dann nach § 35 BauGB. Die vorhandenen Anlagen einschließlich der festgelegten Ausgleichsflächen unterliegen dem Bestandsschutz.
Die Aufhebungssatzung beschränkt sich insgesamt auf die Flurstücke 2143, 2145, 2146, 2147, 2150, 2151, 2152, 2153 und 2154.
Der Planvorentwurf und die Begründung zur Aufhebungssatzung liegen von 28.10.2025 bis 28.11.2025 (Veröffentlichungsfrist) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kusel-Altenglan, Standort Altenglan, Schulstraße 3-7, 66885 Altenglan, Fachbereich 3, Zimmer-Nr. A/OG-11, zu jedermanns Einsicht aus.
Die Einsichtnahme kann zu den allgemeinen Dienstzeiten von
montags bis dienstags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
mittwochs: von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr erfolgen.
Weiterhin können während der Veröffentlichungsfrist die Unterlagen im Internet unter der Rubrik "Aktuelles - Planauslagen" (https://www.vgka.de/aktuelles/planauslagen) abgerufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro (WSW & Partner GmbH, Kaiserslautern) mit der Durchführung des Verfahrens gem. § 4b BauGB beauftragt worden ist.
Stellungnahmen zur Planung können schriftlich an
WSW & Partner GmbH
Hertelsbrunnenring 20
67657 Kaiserslautern
oder per E-Mail an jkasper@wsw-partner.de gerichtet werden.
Nicht fristgerecht, d.h. nach dem 28.11.2025 abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über eingegangenen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden.
Welchweiler, 09. Oktober 2025
gez. Michael Emrich, Ortsbürgermeister