Der Ortsgemeinderat von Albessen hat in seiner Sitzung am 25. Januar 2023 beschlossen, den Bebauungsplan „Solarpark Albessen II“ aufzustellen.
Das Planungsbüro Enviro-Plan GmbH wurde beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen, welche vom 06.09.2024 bis einschließlich 10.10.2024 stattgefunden hat. Die Abwägung der Stellungnahmen wurde in der Sitzung vom 12.12.2024 durch den Ortsgemeinderat Albessen beschlossen.
Der vorgesehene Standort für die Photovoltaik-Freiflächenanlage liegt nordöstlich der Autobahn A 62 auf der Gemarkung der Gemeinde Albessen, auf den Gewannen „Kalkloch“ und „Schulland“. Westlich grenzen Waldflächen an, nordöstlich bzw. östlich und südlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen und vereinzelt Heckenstrukturen oder einzelne Baumgruppen an.
Die vorgesehenen Flächen werden derzeit vollständig landwirtschaftlich genutzt. Die Fläche befindet sich innerhalb des förderfähigen 500-Meter-Steifens entlang von Autobahnen nach § 48 EEG.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Gemeinde Albessen. Der Geltungsbereich liegt in der Flur 0 in den Gewannen „Kalkloch“ und „Schulland“, hier auf den Flurstücken Nummern: 517/1, 514/3 (Wirtschaftsweg, teilweise), 529/2. Ringsum den Geltungsbereich verlaufen Wirtschaftswege, welche nicht teil des Geltungsbereiches sind.
Das Plangebiet grenzt an folgende Flurstücke an:
Im Norden: 516/6 (Wirtschaftsweg),
Im Osten: 516/6, 505/3, 500/4 (Wirtschaftswege), 508/1
Im Süden: 514/3 (Wirtschaftsweg), 521/2, 528/2, 527/3, 518/1 (Brunnen)
Im Westen: 516/6, 534/3, 516/4 (Wirtschaftswege), 533/2, 534/2

Rechtsgrundlage dieses Planungsvorhabens ist § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden Bauleit-pläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Die Unterlagen werden in der Zeit vom
06.10.2025 bis einschließlich 07.11.2025 (Veröffentlichungsfrist)
auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan unter folgendem Link
https://www.vgka.de/aktuelles/planauslagen/
veröffentlicht und zusätzlich zur Einsichtnahme bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Kusel-Altenglan, Fachbereich 3 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Schulstraße 3-7 in 66895 Altenglan, Zimmer A/OG-11, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 08:30 bis 12:00 Uhr, Montag bis Dienstag von 14:00 – 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr) öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit kann sich während der Veröffentlichungsfrist, über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichten. Ihr wird zudem Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel zur Öffentlichkeit beteiligt.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro (Enviro-Plan GmbH) mit der Durchführung des Verfahrens gem. § 4b BauGB beauftragt worden ist.
Stellungnahmen zur Planung können schriftlich an Enviro Plan GmbH, Hauptstraße 34, 55571 Odernheim oder per E-Mail an lucas.graef@enviro-plan.de gerichtet werden.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
- Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) inkl. Anhänge
- Geotechnische Stellungnahme
- Blendgutachten
- Aktualisierte Stellungnahme GDKE
- Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Albessen, 24. September 2025
gez. Joachim Deckbar, Ortsbürgermeister